Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen beachten!
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr bereits vom 7. November 2016 hat der Gesetzgeber für die Zeit vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 steuerliche Begünstigungen geschaffen, um die Verbreitung von Elektromobilität zu fördern. Hintergrund dabei ist das Ziel, die CO2-Emmissionen im Straßenverkehr durch die Nutzung von Elektrofahrzeugen weiter massiv zu reduzieren.
Zwei maßgebliche Vorschriften sind hier zu beachten, die mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 2016 (IV C 5 - S 2334/14/10002-03) näher präzisiert worden sind.
Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 46 EStG
Gem. § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind steuerfrei die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Begünstigt sind folglich nicht das Aufladen bei Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen direkt beim Arbeitnehmer.
Ganz wesentliches Kriterium der Regelung ist, dass die Vorteile zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. Eine sog. Entgeltumwandlung, d.h. die Vorteilsgewährung anstelle eines Teilbetrags des normalen Gehalts, fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
Als Elektrofahrzeuge sind solche definiert, deren Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Hybridelektrofahrzeuge sind Hybridfahrzeuge, die mit gespeicherter Energie durch Betriebskraftstoff oder eine Speichereinrichtung für elektrische Energie mechanisch angetrieben werden.
Die Begünstigung gilt für das Laden privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge wie auch grundsätzlich für das Laden von Dienstwagen, also der vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassener Fahrzeuge. Sofern hier eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung erfolgt, läuft die Steuerbefreiung jedoch ins Leere. Bei der Fahrtenbuchmethode dagegen, also der Abgrenzung der privat veranlassten Kosten aufgrund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs, kann der begünstigte Ladestrom aufgrund der Steuerbefreiung bei der Kostenermittlung unberücksichtigt bleiben.
An dieser Stelle ergänzend noch der Hinweis, dass es bei der 1%-Regelung für Elektrofahrzeuge Besonderheiten gibt. Und zwar werden hier die Kosten für das Batteriesystem pauschal aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatnutzung herausgerechnet, um den Nachteil eines im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen höheren Anschaffungspreises zu neutralisieren.
Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG
Neben der vorstehend beschriebenen Steuerbefreiung ist in § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG geregelt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% erheben kann, wenn er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge übereignet. Gleiches gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden.
Neben einer Pauschalierung der Lohnsteuer bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung der Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber können demnach auch Zuzahlungen an den Arbeitnehmer mit 25% pauschal lohnversteuert werden, wenn dieser die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb einer privaten Ladevorrichtung selbst trägt.
Fazit:
Mit der o.a. Steuerbefreiung sowie der Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung hat der Gesetzgeber - wenn auch momentan befristet bis Ende 2020 - zwei Regelungen geschaffen, mit denen sowohl die Vorteilsgewährung des Arbeitgebers beim Laden selbst, aber auch in Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb einer eigenen privaten Ladevorrichtung begünstigt sind. Wer sich also mit der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges beschäftigt, sollte die Möglichkeiten im Vorfeld unbedingt prüfen und ggfs. das Gespräch mit seinem Arbeitgeber suchen.
Marc Brocksieper, Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)