Wann werden meine privaten
Online-Verkäufe zur Steuerfalle?

Seit 2023 sind Internetplattformen wie Ebay, Amazon & Co. gesetzlich verpflichtet, den Finanzbehörden auch Privatverkäufe mitzuteilen. Sind die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern angekommen, werden sie an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet, so dass am Ende auch Ihr Finanzamt Zugriff auf die Daten hat.

Müssen Sie jetzt bei jedem Verkauf Steuern zahlen? Klare Antwort: Nein. Es gibt für bestimmte Fälle eine Befreiung von der Meldepflicht. Verkaufen Sie pro Jahr weniger als 30 Artikel und nehmen Sie dabei weniger als 2.000 Euro ein, muss der Plattformbetreiber Ihre Verkäufe nicht an das BZSt melden. Das gilt übrigens pro Plattform.

Die Meldung Ihrer Verkäufe bedeutet noch nicht, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. Wenn Sie z.B. gebrauchte Dinge für 2.500 Euro im Jahr verkauft haben, sind das erstmal nur Ihre Einnahmen. Sie müssen aber jetzt nicht 2.500 Euro versteuern, denn Sie hatten sicher auch Ausgaben, da Sie die Gegenstände zuvor gekauft haben. Und da waren sie in der Regel teurer. Es geht bei der Besteuerung immer nur um den Gewinn, den Sie erzielen. Ab einer größeren Anzahl von Verkäufen wird das Finanzamt aber genauer hinsehen. Dabei geht es vor allem darum, ob schon gewerbliches Handeln vorliegt.

Gute Planung ist der erste Schritt.
Überlegen Sie zuerst, ob Sie mit Ihren Verkäufen ein richtiges Geschäft machen wollen, oder Sie eher gelegentlich etwas veräußern möchten. Ist absehbar, dass Sie in den gewerblichen Bereich kommen werden, melden Sie besser gleich zu Beginn ein Gewerbe an, sonst könnten auch Bußgelder drohen.

Sie planen zunächst nur mit einigen Privatverkäufen für das Jahr?  Dokumentieren Sie in einer Tabelle trotzdem unbedingt alle Verkäufe. Notieren Sie das Verkaufsdatum, den Verkaufspreis, den Preis, für den Sie den Artikel selbst erworben haben, sowie etwaige Gebühren. Falls Sie dann doch die bestehenden Freigrenzen überschreiten und das Finanzamt später auf Sie zukommt, können Sie alles nachweisen - und müssen nicht mühselig Ihre Unterlagen durchforsten.

Wann handeln Sie gewerblich?
Auch wenn Sie die oben genannten Grenzen im neuen Gesetz übertreffen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie bereits gewerblich handeln. 

Allgemein spricht man von gewerblichen Verkäufen, wenn wenigstens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • ständig wiederkehrende und dauerhafte Verkäufe
  • Kauf von Artikeln zum Wiederverkauf
  • Verkauf von selbst hergestellten Artikeln
  • Verkauf über einen längeren Zeitraum
  • mehrere Artikel oder gleichartige Waren im Angebot

Das sind keine sehr konkreten Punkte, weshalb sich auch immer wieder Gerichte mit der Problematik befassen müssen. Denn der Übergang zum gewerblichen Händler kann recht schnell und fließend sein.

Je nach Art und Umfang der Verkäufe, der erzielten Gewinne sowie der individuellen Gesamteinkünfte können grundsätzlich Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.

Sind Pokergewinne steuerpflichtig?

Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“ begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen mit der Zeit erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

Das Finanzgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommenssteuer unterliege.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies und entschied, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Er knüpfte dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Allerdings unterliegt – unabhängig von der Form des Pokerspiels – nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne (und auch Verluste) keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern die Absicht zur Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen.

Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibendem bzw. Berufsspieler, z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.

Schwarzmarktgewinne mit Fußballtickets sind steuerpflichtig!

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für das Finale der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Denn Champions League-Tickets zählen zu den "anderen Wirtschaftsgütern", die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können. Dies hat der BFH mit Urteil vom 29.10.2019 unter dem AZ: IX R 10/18 entschieden.

Die Entscheidung sollte nicht nur auf CL-Finaltickets anwendbar sein, sondern auf Tickets aller Wettbewerbe zu allen Zeitpunkten. Wiederverkäufer von Tickets mit Gewinnaufschlag sollten sich darauf einstellen, dass die Finanzverwaltung versuchen wird, die Gewinnsteuer darauf einzutreiben. Damit rechnen müssen insbesondere diejenigen, die entsprechende Eintrittskarten über einschlägige Plattformen im Netz weiterverkaufen. Kommt dies regelmäßig vor, könnte auch eine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sein. Neben der Einkommensteuer könnte dann evtl. sogar Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen. Hinweis: Es gibt allerdings eine Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften, wonach Gewinne von insgesamt bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei bleiben.

Gartenpflege steuerlich geltend machen?

Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde. Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich.

Zudem ist irrelevant ob der Steuerpflichtige die Kosten als Mieter oder Eigentümer/Vermieter steuerlich absetzen möchte. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil – für Gärtner, Reparaturen oder den Hausmeister – in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören hingegen der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig. Demnach kann die richtige Einordnung der Kosten steuerlich von Bedeutung sein.

Prozessrisiko der besonderen Art (2015)

Steuerpflichtige versuchen bekanntlich gern mal, private Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen. Dass der Abzug aber wegen unzureichend ausgeprägter Berufsfähigkeiten versagt wird, ist dann doch neu. So erging es einem Profifußballer vor dem FG Münster, als er sein Pay-TV-Abo geltend machen wollte.

Begründung des Steuerpflichtigen: Er bereite sich mit den Fußballübertragungen taktisch auf künftige Gegner vor. Das sei besonders notwendig, da sein Vertrag beim derzeitigen Zweitligaclub demnächst auslaufe. Mit der Klage hatte er – natürlich – keinen Erfolg. Ein Argument der Richter: Das Pay-TV-Abo umfasse auch Spiele der ersten Bundesliga und der Champions League. Da der Steuerpflichtige Zweitligaspieler sei, könne man nicht unbedingt davon ausgehen, dass er demnächst gegen Mannschaften aus diesen Ligen spielen werde. Autsch.

Steuern sparen mit dem Toilettentagebuch

Im Zentrum dieses Falles stand ein Betriebsprüfer, der die Renovierungskosten des häuslichen Arbeitszimmers sowie der Gästetoilette als Werbungskosten gelten machen wollte.

Die Richter mussten nicht nur entscheiden, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt seiner betrieblichen und beruflichen Betätigung, sondern auch, ob die Erhaltungsaufwendungen für eine Toilette beruflich veranlasst waren. Um die berufliche Nutzung nachzuweisen, hatte der Kläger sogar Buch über die Gänge zum Lokus geführt. Allerdings blieben seine Bemühungen ohne Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte den Werbungskostenabzug ab. (Urteil vom 21. Januar 2013, 9 K 2096/12).

 

Aktentasche des Betriebsprüfers (1978)

Ein echter Klassiker und wahrlich lesenswert. Vor etwa 40 Jahren wollte ein Betriebsprüfer seine Aktentasche als Arbeitsmittel absetzen. Doch das Finanzamt spielte nicht mit. Begründung: mit der Tasche könne man auch private Dinge wie Schwimmsachen transportieren. Außerdem nehme der Prüfer werktäglich sein Pausenbrot in der Tasche mit.

Das FG Berlin urteilte dann in unnachahmlicher Weise zur Nutzung der Tasche durch den Prüfer: „Er befördert damit nur die Akten, die er beruflich bearbeitet. Andere Gegenstände, mit Ausnahme der Butterbrote, transportiert er in der Aktentasche nicht. Diese private Benutzung ist unwesentlich. Wenn dies noch weiterer Ausführung bedarf, dann der, dass der Kläger seine Butterbrote regelmäßig nur auf dem Hinweg mit der Aktentasche befördert, weil er sie mittags verzehrt. Zu diesen Schlüssen kommt das Gericht u.a. auch nach der Besichtigung der Aktentasche. Diese ergab, dass es sich um eine schwarze Tasche mit besonders nachgiebigen und ausladenden Seitentaschen handelt.

Sie eignet sich deshalb in erster Linie für den Transport von Akten. Dagegen ist sie für andere Zwecke, etwa zum Einkaufen oder zur Aufbewahrung von Badesachen zwar nicht ungeeignet, aber unpraktisch.“ Großartig!

Urteil über belegte und unbelegte Brötchen

Auch bei der Lohnsteuer gibt es Urteile, die die Unzulänglichkeiten des Steuerrechts offenbaren: So haben Richter klären müssen, wann ein Frühstück tatsächlich ein Frühstück ist. In diesem Zusammenhang stellte zum Beispiel der Bundesfinanzhof klar, dass unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk nicht als Frühstück zu werten sind. Hat das Brötchen allerdings einen Aufstrich oder gibt es dazu einen anderen Belag, sieht der Fall schon wieder anders aus (Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17).

Diese Beispiele der jüngeren Steuergeschichte zeigen, dass das Steuerrecht und die Urteilsbegründungen der Gerichte manchmal merkwürdig, oft unverständlich oder einfach unfreiwillig komisch sind.