Gartenpflege steuerlich geltend machen?

Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde. Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich.

Zudem ist irrelevant ob der Steuerpflichtige die Kosten als Mieter oder Eigentümer/Vermieter steuerlich absetzen möchte. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil – für Gärtner, Reparaturen oder den Hausmeister – in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören hingegen der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig. Demnach kann die richtige Einordnung der Kosten steuerlich von Bedeutung sein.

Prozessrisiko der besonderen Art (2015)

Steuerpflichtige versuchen bekanntlich gern mal, private Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen. Dass der Abzug aber wegen unzureichend ausgeprägter Berufsfähigkeiten versagt wird, ist dann doch neu. So erging es einem Profifußballer vor dem FG Münster, als er sein Pay-TV-Abo geltend machen wollte.

Begründung des Steuerpflichtigen: Er bereite sich mit den Fußballübertragungen taktisch auf künftige Gegner vor. Das sei besonders notwendig, da sein Vertrag beim derzeitigen Zweitligaclub demnächst auslaufe. Mit der Klage hatte er – natürlich – keinen Erfolg. Ein Argument der Richter: Das Pay-TV-Abo umfasse auch Spiele der ersten Bundesliga und der Champions League. Da der Steuerpflichtige Zweitligaspieler sei, könne man nicht unbedingt davon ausgehen, dass er demnächst gegen Mannschaften aus diesen Ligen spielen werde. Autsch.

Steuern sparen mit dem Toilettentagebuch

Im Zentrum dieses Falles stand ein Betriebsprüfer, der die Renovierungskosten des häuslichen Arbeitszimmers sowie der Gästetoilette als Werbungskosten gelten machen wollte.

Die Richter mussten nicht nur entscheiden, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt seiner betrieblichen und beruflichen Betätigung, sondern auch, ob die Erhaltungsaufwendungen für eine Toilette beruflich veranlasst waren. Um die berufliche Nutzung nachzuweisen, hatte der Kläger sogar Buch über die Gänge zum Lokus geführt. Allerdings blieben seine Bemühungen ohne Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte den Werbungskostenabzug ab. (Urteil vom 21. Januar 2013, 9 K 2096/12).

 

Aktentasche des Betriebsprüfers (1978)

Ein echter Klassiker und wahrlich lesenswert. Vor etwa 40 Jahren wollte ein Betriebsprüfer seine Aktentasche als Arbeitsmittel absetzen. Doch das Finanzamt spielte nicht mit. Begründung: mit der Tasche könne man auch private Dinge wie Schwimmsachen transportieren. Außerdem nehme der Prüfer werktäglich sein Pausenbrot in der Tasche mit.

Das FG Berlin urteilte dann in unnachahmlicher Weise zur Nutzung der Tasche durch den Prüfer: „Er befördert damit nur die Akten, die er beruflich bearbeitet. Andere Gegenstände, mit Ausnahme der Butterbrote, transportiert er in der Aktentasche nicht. Diese private Benutzung ist unwesentlich. Wenn dies noch weiterer Ausführung bedarf, dann der, dass der Kläger seine Butterbrote regelmäßig nur auf dem Hinweg mit der Aktentasche befördert, weil er sie mittags verzehrt. Zu diesen Schlüssen kommt das Gericht u.a. auch nach der Besichtigung der Aktentasche. Diese ergab, dass es sich um eine schwarze Tasche mit besonders nachgiebigen und ausladenden Seitentaschen handelt.

Sie eignet sich deshalb in erster Linie für den Transport von Akten. Dagegen ist sie für andere Zwecke, etwa zum Einkaufen oder zur Aufbewahrung von Badesachen zwar nicht ungeeignet, aber unpraktisch.“ Großartig!

Urteil über belegte und unbelegte Brötchen

Auch bei der Lohnsteuer gibt es Urteile, die die Unzulänglichkeiten des Steuerrechts offenbaren: So haben Richter klären müssen, wann ein Frühstück tatsächlich ein Frühstück ist. In diesem Zusammenhang stellte zum Beispiel der Bundesfinanzhof klar, dass unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk nicht als Frühstück zu werten sind. Hat das Brötchen allerdings einen Aufstrich oder gibt es dazu einen anderen Belag, sieht der Fall schon wieder anders aus (Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17).

Diese Beispiele der jüngeren Steuergeschichte zeigen, dass das Steuerrecht und die Urteilsbegründungen der Gerichte manchmal merkwürdig, oft unverständlich oder einfach unfreiwillig komisch sind.