Kann ich für ein Kochevent
Vorsteuer geltend machen?

Wie eng die Grenzen für den Abzug der Vorsteuer gesteckt sind, musste ein Unternehmen nach seiner Weihnachtsfeier im Dezember 2015 erfahren. Diese fand in einem angemieteten Kochstudio statt. Dort bereiteten 2 Köche zusammen mit 31 Mitarbeitenden aus 4 verschiedenen Bereichen ein Menü zu, das sie im Anschluss gemeinsam verspeisten. Die Rechnung belief sich auf 3.920 EUR zzgl. der Umsatzsteuer i. H. v. 745 EUR.

Das zuständige Finanzamt lehnte den Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Nach Meinung des Sachbearbeiters war die Zuwendung im Rahmen der Betriebsveranstaltung durch den privaten Bedarf der Mitarbeitenden veranlasst. Ein Anspruch auf Vorsteuererstattung bestand demnach nicht. Genauso bewertete das Finanzgericht Hamburg die Sachlage im folgenden Verfahren.

Eingangs- und Ausgangsumsatz müssen zusammenhängen
Die Entscheidung der Vorinstanz hat der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21) in der anschließenden Revision bestätigt. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass zwischen dem Eingangs- und dem Ausgangsumsatz grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss. Das bedeutet, dass das Unternehmen nur zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn es einen Zusammenhang zwischen einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz und der wirtschaftlichen Tätigkeit gibt. Besteht lediglich ein Zusammenhang zu einer unentgeltlichen Entnahme, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dabei handelt es sich bei einer unentgeltlichen Entnahme um einen Geschäftsvorfall ohne wirtschaftliche Gegenleistung.

Steuerliche Bewertung einer Betriebsveranstaltung
Grundlage der steuerlichen Einordnung ist eine genaue Prüfung des Veranstaltungshintergrunds. Demnach war die Weihnachtsfeier als Teambuilding-Event angelegt und ging damit über ein bloßes Essen hinaus. Ziel eines solchen Events ist im Allgemeinen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Abteilungen und den Mitarbeitenden verbessert. Außerdem dient die gemeinsame Arbeit an einem Projekt, wie es die Zubereitung des Abendessens darstellt, der Verbesserung des Betriebsklimas.

Trotz der möglichen positiven Auswirkungen für die Zusammenarbeit aller Beteiligten bewertete der BFH das private Interesse der Mitarbeitenden an der Weihnachtsfeier höher als das Unternehmensinteresse. Damit stellten die geleisteten Ausgaben nach Einschätzung der Richter eine unentgeltliche Entnahme dar. Als Folge daraus konnte das Unternehmen die gezahlte Vorsteuer nicht geltend machen.

Anders wäre möglicherweise entscheiden worden, wenn es sich bei den Zuwendungen an die Mitarbeiter lediglich um sog. Aufmerksamkeiten gehandelt hätte. In Übereinstimmung mit dem Lohnsteuerrecht wird dabei regelmäßig eine Freigrenze von 110 EUR angenommen.

Kann das Überwintern in Thailand
außergewöhnliche Belastungen begründen?

Kosten für Überwinterung in Thailand stellen (leider) keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Münster, Urteil v. 23.2.2022)
Mit einem besonderen Fall befasste sich unlängst das Finanzgericht Münster (Urteil vom 23. Februar 2022, 7 K 2261/20 E): Es hatte zu entscheiden, ob die Überwinterungskosten in Thailand außergewöhnliche Belastungen des Klägers darstellen. Dieser litt unter einer  Kälteallodynie (Kaltschmerzüberempfindlichkeit) und legte eine amtsärztliche Bescheinigung vor, die bestätigte, dass sein Aufenthalt "in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen" erfolge.

Die Richter stellten klar, dass Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typischerweise außergewöhnliche Belastungen darstellen. Im vorliegenden Fall war allerdings weniger die Art der Reise, sondern die mangelnde Konkretisierung des Orts ausschlaggebend dafür, dass die Kosten nicht anerkannt wurden. Hätte der Arzt nicht "Tropisches Klima", sondern konkret "Überwindern in den Wintermonaten in Thailand aus gesundheitlichen Gründen" geschrieben, sähe das Urteil möglicherweise anders aus. Der Kurort muss jedenfalls konkret festgelegt werden.

Wann muss ich für meinen Coffee-To-Go
12 % weniger Mehrwertsteuer zahlen?

Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt Kaffee dem begünstigten Steuersatz von 7%. Hierzu gehören u.a. Rohkaffee in allen seinen Formen, Kaffee (auch entkoffeiniert), geröstet, glasiert, gemahlen oder gepresst, sowie Kaffeemittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in beliebigem Verhältnis mit anderen Stoffen.

Unterschiedliche Regelungen bei der Gastro-Mehrwertsteuer auf Getränke
Komplex sind die Regelungen zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie, wenn es um Getränke – und damit auch zubereiteten Kaffee - geht. Üblicherweise gilt für die meisten Getränke ein Steuersatz von 19 Prozent. Dabei spielt auch keine Rolle, ob diese zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort gedacht sind. Allerdings gibt es hier Ausnahmen:

Die Besonderheit bei Milch: Auswirkung auf die Mehrwertsteuer
Die Regelung mit 19 % Mehrwertsteuer gilt nicht für Milch bzw. Milchmischgetränke, die unterwegs getrunken werden. Für Milch, die als Grundnahrungsmittel gilt, wird nämlich die ermäßigte Mehrwertsteuer angesetzt.

Bestellt ein Gast beispielsweise einen Kaffee To-Go mit einem Milchanteil von über 75 Prozent (z. B. Cappuccino oder Latte Macchiato), wird dieser mit nur 7 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie besteuert. Schwarzer Kaffee erhält dagegen nach wie vor die vollen 19 Prozent.

Allerdings gilt diese Regel nur für Kuhmilch. Nicht ermäßigt ist der Steuersatz dagegen für Mischgetränke mit alternativen Milchsorten wie Sojamilch, Reismilch, Hafermilch

oder Kokosmilch. Der Grund dafür ist, dass pflanzliche Milch nicht als Grundnahrungsmittel zählt.

Fazit: Für „Coffee to go“ fallen 19% Umsatzsteuer an. Nur bei einem Kuhmilchanteil von mindestens 75% beträgt der Steuersatz 7%.

Wann werden meine privaten
Online-Verkäufe zur Steuerfalle?

Seit 2023 sind Internetplattformen wie Ebay, Amazon & Co. gesetzlich verpflichtet, den Finanzbehörden auch Privatverkäufe mitzuteilen. Sind die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern angekommen, werden sie an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet, so dass am Ende auch Ihr Finanzamt Zugriff auf die Daten hat.

Müssen Sie jetzt bei jedem Verkauf Steuern zahlen? Klare Antwort: Nein. Es gibt für bestimmte Fälle eine Befreiung von der Meldepflicht. Verkaufen Sie pro Jahr weniger als 30 Artikel und nehmen Sie dabei weniger als 2.000 Euro ein, muss der Plattformbetreiber Ihre Verkäufe nicht an das BZSt melden. Das gilt übrigens pro Plattform.

Die Meldung Ihrer Verkäufe bedeutet noch nicht, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. Wenn Sie z.B. gebrauchte Dinge für 2.500 Euro im Jahr verkauft haben, sind das erstmal nur Ihre Einnahmen. Sie müssen aber jetzt nicht 2.500 Euro versteuern, denn Sie hatten sicher auch Ausgaben, da Sie die Gegenstände zuvor gekauft haben. Und da waren sie in der Regel teurer. Es geht bei der Besteuerung immer nur um den Gewinn, den Sie erzielen. Ab einer größeren Anzahl von Verkäufen wird das Finanzamt aber genauer hinsehen. Dabei geht es vor allem darum, ob schon gewerbliches Handeln vorliegt.

Gute Planung ist der erste Schritt.
Überlegen Sie zuerst, ob Sie mit Ihren Verkäufen ein richtiges Geschäft machen wollen, oder Sie eher gelegentlich etwas veräußern möchten. Ist absehbar, dass Sie in den gewerblichen Bereich kommen werden, melden Sie besser gleich zu Beginn ein Gewerbe an, sonst könnten auch Bußgelder drohen.

Sie planen zunächst nur mit einigen Privatverkäufen für das Jahr?  Dokumentieren Sie in einer Tabelle trotzdem unbedingt alle Verkäufe. Notieren Sie das Verkaufsdatum, den Verkaufspreis, den Preis, für den Sie den Artikel selbst erworben haben, sowie etwaige Gebühren. Falls Sie dann doch die bestehenden Freigrenzen überschreiten und das Finanzamt später auf Sie zukommt, können Sie alles nachweisen - und müssen nicht mühselig Ihre Unterlagen durchforsten.

Wann handeln Sie gewerblich?
Auch wenn Sie die oben genannten Grenzen im neuen Gesetz übertreffen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie bereits gewerblich handeln. 

Allgemein spricht man von gewerblichen Verkäufen, wenn wenigstens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • ständig wiederkehrende und dauerhafte Verkäufe
  • Kauf von Artikeln zum Wiederverkauf
  • Verkauf von selbst hergestellten Artikeln
  • Verkauf über einen längeren Zeitraum
  • mehrere Artikel oder gleichartige Waren im Angebot

Das sind keine sehr konkreten Punkte, weshalb sich auch immer wieder Gerichte mit der Problematik befassen müssen. Denn der Übergang zum gewerblichen Händler kann recht schnell und fließend sein.

Je nach Art und Umfang der Verkäufe, der erzielten Gewinne sowie der individuellen Gesamteinkünfte können grundsätzlich Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.

Sind Pokergewinne steuerpflichtig?

Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“ begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen mit der Zeit erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

Das Finanzgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommenssteuer unterliege.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies und entschied, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Er knüpfte dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Allerdings unterliegt – unabhängig von der Form des Pokerspiels – nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne (und auch Verluste) keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern die Absicht zur Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen.

Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibendem bzw. Berufsspieler, z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.

Schwarzmarktgewinne mit Fußballtickets sind steuerpflichtig!

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für das Finale der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Denn Champions League-Tickets zählen zu den "anderen Wirtschaftsgütern", die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können. Dies hat der BFH mit Urteil vom 29.10.2019 unter dem AZ: IX R 10/18 entschieden.

Die Entscheidung sollte nicht nur auf CL-Finaltickets anwendbar sein, sondern auf Tickets aller Wettbewerbe zu allen Zeitpunkten. Wiederverkäufer von Tickets mit Gewinnaufschlag sollten sich darauf einstellen, dass die Finanzverwaltung versuchen wird, die Gewinnsteuer darauf einzutreiben. Damit rechnen müssen insbesondere diejenigen, die entsprechende Eintrittskarten über einschlägige Plattformen im Netz weiterverkaufen. Kommt dies regelmäßig vor, könnte auch eine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sein. Neben der Einkommensteuer könnte dann evtl. sogar Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen. Hinweis: Es gibt allerdings eine Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften, wonach Gewinne von insgesamt bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei bleiben.

Gartenpflege steuerlich geltend machen?

Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde. Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich.

Zudem ist irrelevant ob der Steuerpflichtige die Kosten als Mieter oder Eigentümer/Vermieter steuerlich absetzen möchte. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil – für Gärtner, Reparaturen oder den Hausmeister – in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören hingegen der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig. Demnach kann die richtige Einordnung der Kosten steuerlich von Bedeutung sein.

Prozessrisiko der besonderen Art (2015)

Steuerpflichtige versuchen bekanntlich gern mal, private Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen. Dass der Abzug aber wegen unzureichend ausgeprägter Berufsfähigkeiten versagt wird, ist dann doch neu. So erging es einem Profifußballer vor dem FG Münster, als er sein Pay-TV-Abo geltend machen wollte.

Begründung des Steuerpflichtigen: Er bereite sich mit den Fußballübertragungen taktisch auf künftige Gegner vor. Das sei besonders notwendig, da sein Vertrag beim derzeitigen Zweitligaclub demnächst auslaufe. Mit der Klage hatte er – natürlich – keinen Erfolg. Ein Argument der Richter: Das Pay-TV-Abo umfasse auch Spiele der ersten Bundesliga und der Champions League. Da der Steuerpflichtige Zweitligaspieler sei, könne man nicht unbedingt davon ausgehen, dass er demnächst gegen Mannschaften aus diesen Ligen spielen werde. Autsch.

Steuern sparen mit dem Toilettentagebuch

Im Zentrum dieses Falles stand ein Betriebsprüfer, der die Renovierungskosten des häuslichen Arbeitszimmers sowie der Gästetoilette als Werbungskosten gelten machen wollte.

Die Richter mussten nicht nur entscheiden, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt seiner betrieblichen und beruflichen Betätigung, sondern auch, ob die Erhaltungsaufwendungen für eine Toilette beruflich veranlasst waren. Um die berufliche Nutzung nachzuweisen, hatte der Kläger sogar Buch über die Gänge zum Lokus geführt. Allerdings blieben seine Bemühungen ohne Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte den Werbungskostenabzug ab. (Urteil vom 21. Januar 2013, 9 K 2096/12).

 

Aktentasche des Betriebsprüfers (1978)

Ein echter Klassiker und wahrlich lesenswert. Vor etwa 40 Jahren wollte ein Betriebsprüfer seine Aktentasche als Arbeitsmittel absetzen. Doch das Finanzamt spielte nicht mit. Begründung: mit der Tasche könne man auch private Dinge wie Schwimmsachen transportieren. Außerdem nehme der Prüfer werktäglich sein Pausenbrot in der Tasche mit.

Das FG Berlin urteilte dann in unnachahmlicher Weise zur Nutzung der Tasche durch den Prüfer: „Er befördert damit nur die Akten, die er beruflich bearbeitet. Andere Gegenstände, mit Ausnahme der Butterbrote, transportiert er in der Aktentasche nicht. Diese private Benutzung ist unwesentlich. Wenn dies noch weiterer Ausführung bedarf, dann der, dass der Kläger seine Butterbrote regelmäßig nur auf dem Hinweg mit der Aktentasche befördert, weil er sie mittags verzehrt. Zu diesen Schlüssen kommt das Gericht u.a. auch nach der Besichtigung der Aktentasche. Diese ergab, dass es sich um eine schwarze Tasche mit besonders nachgiebigen und ausladenden Seitentaschen handelt.

Sie eignet sich deshalb in erster Linie für den Transport von Akten. Dagegen ist sie für andere Zwecke, etwa zum Einkaufen oder zur Aufbewahrung von Badesachen zwar nicht ungeeignet, aber unpraktisch.“ Großartig!

Urteil über belegte und unbelegte Brötchen

Auch bei der Lohnsteuer gibt es Urteile, die die Unzulänglichkeiten des Steuerrechts offenbaren: So haben Richter klären müssen, wann ein Frühstück tatsächlich ein Frühstück ist. In diesem Zusammenhang stellte zum Beispiel der Bundesfinanzhof klar, dass unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk nicht als Frühstück zu werten sind. Hat das Brötchen allerdings einen Aufstrich oder gibt es dazu einen anderen Belag, sieht der Fall schon wieder anders aus (Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17).

Diese Beispiele der jüngeren Steuergeschichte zeigen, dass das Steuerrecht und die Urteilsbegründungen der Gerichte manchmal merkwürdig, oft unverständlich oder einfach unfreiwillig komisch sind.