Seit 01.01.2019:
Steuerfreiheit für die Überlassung von Firmenfahrrädern!
Mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2018 (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerliche Vorschriften) vom 11. Dezember 2018, wurde eine Sonderregelung zur Förderung von Firmenfahrrädern geschaffen.
Bereits in vielen Fällen werden Mitarbeitern Fahrräder zur Verfügung gestellt, die Sie für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, aber auch für private Zwecke nutzen können. Diese Vorteile werden nun unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
Steuerfreiheit für Fahrräder und E-Bikes
Und zwar bleiben gem. § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) die Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung ist, dass die Vorteile zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden, z.B. im Rahmen einer Gehaltserhöhung. Eine Finanzierung durch Gehaltsumwandlung, also einer Reduzierung des laufenden Gehaltes zu Gunsten des Sachbezugs, eröffnet die Steuerfreiheit dagegen nicht.
Die Begünstigung gilt seit dem 01.01.2019 und ist zunächst bis zum 31.12.2021 befristet.
Zu beachten ist ferner, dass die Regelung zur Steuerfreiheit nur für normale Fahrräder und E-Bikes gilt.
E-Bikes als Kraftfahrzeuge
Ist ein E-Bike als Kraftfahrzeug zu qualifizieren (z.B. wenn es mehr 25 Stundenkilometer fahren kann), greift die Begünstigung auch nicht. Dann gelten die Regelungen für die Besteuerung von Dienstwagen.
Grundsätzlich kann die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Monat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden.
Nach der im letzten Jahr eingeführten Sonderregelung halbiert sich der maßgebliche Buttolistenneupreis für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft worden sind bzw. noch angeschafft werden. Damit wird die 1%-Regelung für Elektrofahrzeuge vorübergehend zu einer 0,5%-Regelung.
Die private Nutzung kann abweichend von der o.a. pauschalen Ermittlung nach der 1%-Regelung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die insgesamt für das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Auch bei dieser sog. Fahrtenbuch-Methode gilt für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 die Besonderheit in der Form, dass die insgesamt entstandenen Aufwendungen für die Anschaffung des Fahrzeugs oder vergleichbare Aufwendungen, wie z.B. Leasingkosten, auch nur zur Hälfte anzusetzen sind.
Das Führen eines Fahrtenbuchs dürfte bei Fahrrädern aber regelmäßig wenig praktikabel sein. Zudem rechnet sich ein Fahrtenbuch insbesondere bei einer geringen privaten Nutzung, was bei Fahrrädern auch eher untypisch sein dürfte.
Fazit
Die neu eingeführte Begünstigung ist eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgeber, Ihren Arbeitnehmern durch die Überlassung eines Dienstfahrrads einen steuerfreien Vorteil zu gewähren. Sei es zur Bindung der eigenen Mitarbeiter oder ebenso bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter, eine durchaus interessante Gestaltungsmöglichkeit.
Marc Brocksieper, Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)