Halbierung des Bruttolistenpreises
bei Elektrofahrzeugen beachten!
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerliche Vorschriften vom 11. Dezember 2018, dem sogenannten Jahressteuergesetz 2018, hat der Gesetzgeber für die Zeit vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 eine weitere steuerliche Begünstigungen geschaffen, um die Verbreitung von Elektromobilität zu fördern. Hintergrund dabei ist weiterhin das Ziel, die CO2-Emmissionen im Straßenverkehr durch die Nutzung von Elektrofahrzeugen signifikant zu reduzieren.
1%-Regelung
Grundsätzlich kann die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Monat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden.
Diese bekannte 1%-Regelung ist nicht nur anwendbar bei der Ermittlung des Privatanteils für den Geschäftswagen eines Unternehmers, sondern analog auch bei der Besteuerung der Privatnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens.
0,5%-Regelung
Nach der im letzten Jahr eingeführten Sonderregelung halbiert sich der maßgebliche Buttolistenneupreis für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft worden sind bzw. noch angeschafft werden. Damit wird die 1%-Regelung für Elektrofahrzeuge vorübergehend zu einer 0,5%-Regelung.
Elektrofahrzeuge
Als Elektrofahrzeuge sind solche definiert, deren Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Hybridelektrofahrzeuge sind Hybridfahrzeuge, die mit gespeicherter Energie durch Betriebskraftstoff oder eine Speichereinrichtung für elektrische Energie mechanisch angetrieben werden, wobei hier erforderlich ist, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) erfüllt werden.
Fahrtenbuch-Methode
Die private Nutzung kann abweichend von der o.a. pauschalen Ermittlung nach der 1%-Regelung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die insgesamt für das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Auch bei dieser sog. Fahrtenbuch-Methode gilt für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 die Besonderheit in der Form, dass die insgesamt entstandenen Aufwendungen für die Anschaffung des Fahrzeugs oder vergleichbare Aufwendungen, wie z.B. Leasingkosten, auch nur zur Hälfte anzusetzen sind.
Fazit:
Die Anschaffungskosten für ein Elektrofahrzeug sind gegenüber herkömmlich betriebenen Fahrzeugen regelmäßig wesentlich höher. Mit der Halbierung der bekannten 1%-Regelung bzw. alternativ dem hälftigen Ansatz der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuch-Methode hat der Gesetzgeber nun eine weitere attraktive - wenn auch zeitlich begrenzte - Begünstigung für Elektrofahrzeuge geschaffen.
Wenn man sich für den Kauf eines Elektrofahrzeuges interessiert, sollte diese Sonderregelung dann unbedingt mit beachtet w.
Marc Brocksieper, Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)