Für Unternehmer:
Dienstwagen bei geringfügiger Beschäftigung
Insbesondere im Zusammenhang mit Ehegatten-Arbeitsverhältnissen im Mini-Job bzw. Arbeitsverhältnissen mit nahestehenden Personen im Rahmen eines Mini-Jobs ist die Gestellung eines Dienstwagens regelmäßig problematisch. Dies zeigt sich auch bereits anhand des derzeitigen Standes der Rechtsprechung, welcher zum besseren Überblick an dieser Stelle einmal dargelegt werden soll.
Grundsätzlich werden Verträge zwischen einander nahestehenden Personen im Hinblick auf ihre steuerliche Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ganz genau unter die Lupe genommen. Im Wesentlichen geht es dabei immer um den sogenannten Fremdvergleich, also um die Frage, ob man einen solchen Vertrag mit einem fremden Dritten auch abgeschlossen hätte. Nur wenn der Fremdvergleich gelingt, wird der Vertrag mit der nahestehenden Person auch steuerlich anerkannt. Konkret bedeutet dies, dass sämtliche Vereinbarungen im abgeschlossenen Vertrag auch dem entsprechen müssen, was mit einem fremden Dritten ebenso vereinbart worden wäre bzw. üblich ist.
In einem ersten Schritt kommt es insoweit regelmäßig darauf an, ob der zugrunde liegende Vertrag überhaupt mit einer nahestehenden Person abgeschlossen wurde. Es geht also um die Frage, wer alles eine nahestehende Person ist. Mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2014 hat dieser bereits festgestellt, dass es gesetzlich nicht definiert ist, was unter dem Begriff „nahestehende Person“ zu verstehen ist. Im Rahmen der Prüfung, ob ein entsprechendes Vertragsverhältnis dem steuerlich bedeutsamen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, ist insoweit maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann.
Im Ergebnis könnte dies allerdings auch dazu führen, dass regelmäßig bei gleichgerichteten Interessen der Vertragspartner ein Näheverhältnis anzunehmen ist. Dem ist jedoch nicht so, wie seinerzeit das Niedersächsische Finanzgericht in einer Entscheidung vom 16.11.2016 herausgearbeitet hat. Darin stellen die erstinstanzlichen Richter ganz klar fest, dass die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der oben bereits erwähnte Fremdvergleich, auf Verträge zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch dann, wenn im Falle eines Arbeitsvertrages Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Vergangenheit nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, also tatsächlich keine Lebensgefährten mehr sind.
Um ein solches Vertragsverhältnis zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen freundschaftlich verbundenen fremden Dritten grundsätzlich steuerlich infrage zu stellen, müssen besondere und schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeit oder sonstige Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden oder dass bewusst ein überhöhtes Entgelt gewährt wird. Insoweit kann dem Bedürfnis des Finanzamtes, für bestimmte Vertragsverhältnisse strengere Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung auch bei nur nahestehenden Personen anzulegen, durch die Regelung zum Gestaltungsmissbrauch oder gegebenenfalls durch Scheinvertragsverhältnissen ausreichend Rechnung getragen werden.
Mit Hinblick auf die Gestellung eines Dienstwagens an den ehemaligen Lebensgefährten entschied daher seinerzeit auf Basis der vorgenannten Grundsätze das Niedersächsische Finanzgericht: Die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinten Barlohns von 400 Euro an eine nahestehende Minijobberin ist dann noch fremdüblich, also steuerlich anzuerkennen, wenn das Fahrzeug wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung ebenfalls mit 400 Euro zu bewerten ist. Das gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass ein Austausch von Bar- in gleichwertigen Sachlohn gerade bei einer Minijobberin ungewöhnlich ist, zumal dann, wenn der gesamte Barlohn ersetzt wird.
Signifikant herauszuarbeiten ist jedoch im vorliegenden Urteil, dass das Fahrzeug tatsächlich zu mindestens 35 % betrieblich genutzt wurde. Insoweit soll also die Dienstwagengestellung im Rahmen eines Minijobs in Ordnung sein.
Insgesamt ist damit das Problem jedoch leider noch nicht komplett gelöst. Konkret hat nämlich der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 21.12.2017 entschieden, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden Minijobber regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Dienstfahrzeuges die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche und für den Arbeitgeber unkalkulierbare Höhen steigern könnte. Folglich hat der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall die Dienstwagengestellung an eine geringfügig Beschäftigte Lebensgefährtin nicht anerkannt.
Ebenso hat in einem vergleichbaren Sachverhalt ganz aktuell das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20.11.2018 ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wurde. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass in dem hier zugrunde liegenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis auch noch andere Punkte, die nichts mit der Pkw-Überlassung zu tun hatten, als nicht fremdüblich angesehen wurden und somit zur Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses geführt haben.
Dennoch erkannten die Münsteraner Richter die vereinbarte Vergütung auch hinsichtlich des Dienstwagens als nicht fremdüblich. Der Grund: Die Richter gingen davon aus, dass die Überlassung eines Fahrzeuges zur privaten Nutzung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, die im Gegensatz zu dem seinerzeit positiven Urteil vor dem Niedersächsischen Finanzgericht nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden ist.
Auch wenn die negativen Entscheidungen zu dieser Thematik anscheinend überwiegen, ist die Frage allgemein noch nicht abschließend geklärt. Im Gegensatz zu den oben genannten negativen Entscheidungen hat nämlich das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom 27.09.2017 klargestellt, dass auch die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses üblich sein kann. In steuerzahlerfreundlicher Auffassung gehen die Kölner Richter davon aus, dass es dem Fremdvergleich nicht entgegensteht, dass der über die Ein-Prozent-Regelung abgegoltene Lohnbestandteil tatsächlich zu höherem betrieblichen Aufwand führt als die etwaige Barauszahlung des nach der Ein-Prozent-Regelung bemessenen Nutzungsvorteils.
Ob sich die Kölner Richter jedoch mit dieser Auffassung durchsetzen können, ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Die Finanzverwaltung hat nämlich gegen die Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieser muss nun unter dem Aktenzeichen X R 44/17 klären, ob die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird und diesem damit auch eine freie und unbegrenzte private Nutzung ohne Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung ermöglicht wird.
Hinweis:
Aufgrund der differierenden Rechtsprechung und der durchaus im Einzelfall sehr unterschiedlichen Sachverhaltsdetails, wie beispielsweise die tatsächliche betriebliche Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens, eignet sich die Dienstwagengestellung bei nahestehenden geringfügig Beschäftigten sicherlich derzeit noch nicht als Gestaltung. In Sachverhalten, bei denen jedoch ein entsprechender Fall bereits vorhanden ist, sollte man sich im Streit mit dem Finanzamt unbedingt auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen. Mit Spannung wird daher zu erwarten sein, wie der Steuerstreit unter dem Aktenzeichen X R 44/17 ausgeht.